Anordnung zur Benutzung der Eisenbahn

Potsdamer Bahn
Auf höhere Anordnung werden hierdurch folgende für die Benutzung der Eisenbahn zwischen Berlin und Potsdam maßgebende Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
  1. Die Eisenbahn wird zunächst der Personenbeförderung eröffnet werden. Es ist den Reisenden jedoch gestattet, Gepäck unter den, in den folgenden No. 7 und 8. enthaltenen näheren Maaßgaben mitzunehmen.
  2. Der Ort, wo die Wagen stehen, ist dem Publikum bis 10 Minuten vor der zum Abgange bestimmten Stunde geschlossen. - Um diese Zeit wird der Verschluß geöffnet und dies durch einmaliges Läuten einer Glocke angedeutet. Es treten hierauf die mit einem Billet zur nächsten Fahrt versehenen Personen ein, und nehmen nach Anweisung der die Aufsicht führenden Wagenmeister und Wärter ihre Plätze in den Wagen ein. Nach 5 Minuten, also 5 Minuten vor dem Abgange, wird zum zweiten Male geläutet, um die etwa noch zurückgebliebenen Reisenden auf die Abfahrt aufmerksam zu machen.
  3. Mit dem Schlage der zur Abfahrt bestimmten Stunde wird zum dritten Male geläutet, und zugleich der zu den Wagen führende Eingang wieder geschlossen. - Es wird alsdann Niemand weiter zum Mitfahren zugelassen. - Die Wagenmeister und Wärter schließen die Thüren der Wagen, und nehmen ihre Plätze auf denselben ein. - Der Wagenmeister giebt dem, den Dampfwagen führenden Maschinisten ein Zeichen, und der Zug setzt sich in Bewegung.
  4. Es wird auf jedem der beiden Bahnhöfe eine dem Publikum außerhalb des Hofes sichtbare große Uhr aufgestellt werden. Nach diesen Uhren wird der Betrieb der Eisenbahnbeförderung überall geleitet, und sie sind daher auch für alle Reisenden maaßgebend. Beide Uhren sollen nach der Uhr der Königl. Akademie in Berlin regulirt werden. So lange dieselben aber noch nicht aufgestellt sind, findet die Bahnbeförderung von Berlin aus nach der Uhr der Königl. Akademie, von Potsdam aus nach der dortigen Garnisonkirchenuhr statt. -
  5. Das Anhalten unterwegs ist in der Regel nur an den etwa zum Absetzen und Aufnehmen der Passagiere bestimmten Stations-Plätzen gestattet. - Absteigen dürfen an den letzteren auch nur die, welche nicht weiter mitfahren, und diejenigen, welche, obschon sie ihre Plätze weiter bezahlt haben, an den Stations-Plätzen aussteigen, verlieren das Recht weiter mitzufahren. Zur Kenntnißnahme für die aufzunehmenden neuen Passagiere soll an den Stations-Plätzen durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht werden, zu welcher Zeit der Wagenzug frühestens dort ankommt. - Wer nach diesem Zeitpunkte beim Eintreffen des Wagenzuges nicht zum sofortigen Einsteigen bereit ist, verliert das Recht zum Mitfahren. - Das Eintreffen des Wagenzuges wird, sobald derselbe in der Ferne sichtbar ist, durch einmaliges Läuten markirt.
  6. Bei der Ankunft am Bestimmungsorte öffnen die Wagenmeister und Wärter die Wagen, die Passagiere steigen aus und begeben sich unverzüglich aus dem für die Wagen bestimmten Orte, welcher sodann gleich wieder geschlossen wird.
  7. Gepäck dürfen die Passagiere vorläufig nur bis zu 30 Pfd. Gewicht mitnehmen. Dasselbe wird jedoch frei mitbefördert, und wenn die Reisenden es nicht an sich behalten wollen oder ohne Belästigung der anderen Passagiere nicht können, in den dazu besonders bestimmten Wagenräumen untergebracht. - Die Passagiere sind gehalten, sich selbst um ihr Gepäck und um die Auslieferung desselben zu bekümmern.
  8. Beförderungen von Gepäck, welches die Reisenden hiernach ohne Belästigung der übrigen Passagiere nicht an sich behalten können, findet übrigens nur auf die ganze Tour zwischen Berlin und Potsdam statt, nicht aber für diejenigen Passagiere, welche nur bis zu einem der etwaigen Stationsorte unterwegs fahren oder an denselben aufsteigen, - diese dürfen nur Gepäck mitnehmen, welches sie ohne Unbequemlichkeit für das übrige Publikum an sich behalten können.
  9. Die Passagiere sollen sich nicht aus den Wagen hinauslegen, auch dieselben zum Ein- und Aussteigen nicht selbst öffnen, sondern dies den Wagenmeistern und Wärtern überlassen.
  10. Kranke Personen und säugende Kinder können zur Mitreise nicht zugelassen werden.
  11. Die Passagiere dürfen Hunde und andere Thiere in den Personenwagen nicht mit sich führen.
  12. Das Tabackrauchen ist nur in der letzten Wagenklasse gestattet.
  13. Solche Reisende, welche die für die Aufrechthaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften nicht beachten, oder sich unanständig betragen oder trunken sind, werden von der Mitreise zurückgewiesen; sie haben sich hierbei den Anordnungen der Aufsichtsbeamten unbedingt zu unterwerfen -; das schon gezahlte Personengeld kann in diesem Falle nicht zurückgefordert werden, sondern ist der Gesellschaft verfallen.

Berlin, den 27sten Oktober 1838.
Die Direction der Berlin-Potsdamer Eisenbahn-Gesellschaft.


Siehe auch:
Eisenbahnstadt Berlin
Berlin - Potsdamer Eisenbahn
Lieferbare Titel:
mit dem Stichwort Eisenbahn in Berlin
mit dem Stichwort Eisenbahn
mit dem Stichwort Berlin
mit dem Stichwort Technikgeschichte

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