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Das Staatsministerium erkennt an, daß die fragliche Bahnanlage in der
Beschränkung auf ihren jetzigen Plan als ein kommerzielles Bedürfnis nicht betrachtet
werden kann, und daß folglich der Fall, für welchen der Staat sich das Recht vorbehalten
hat, den Eigentümer zum Verkauf seines Grundstücks zu nötigen, streng genommen nicht
vorliegt. Indessen kommt in Erwägung, daß die Verweigerung eines solchen
Zugeständnisses der Versagung der Erlaubnis zur Anlage selbst gleichkommen würde, indem
viele ihre Forderungen überspannen werden, wenn sie auch weder Ursache noch Absicht
haben, der Abtretung zu widersprechen. Unsere Gesetzgebung hat auch hinsichtlich der
Bestimmung des Werts des zu veräußernden Objekts zugunsten des Eigentümers so
vorsichtige Bestimmungen getroffen, daß gegründete Beschwerden über Werthsverkürzungen
nach den bisherigen Erfahrungen beim Chausseebau zu den seltenen Ausnahmen gehören.
- Siehe auch:
Eisenbahnstadt Berlin
Berlin
- Potsdamer Eisenbahn
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