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Berlin-Potsdamer Eisenbahn-GesellschaftGesellschaftsstatut vom 23. August 1837 |
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| Potsdamer Bahn | ||||
| §.1. In Folge der von des Königs
Majestät ertheilten vorläufigen Genehmigung zur Bildung einer Aktien-Gesellschaft zur
Errichtung einer Eisenbahn zwischen Berlin und Potsdam tritt eine solche Gesellschaft mit
dem erforderlichen Anlage- und Betriebskapital zum Bau dieser Bahn in der von der
Staats-Regierung genehmigten Richtung und zur Benutzung derselben zusammen. §.2. Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine noch bessere oder wohlfeilere Beförderung der Transporte, als auf Eisenschienen, möglich werden, so kann die Gesellschaft nach vorgängiger Genehmigung des Staats auch das neue Förderungsmittel herstellen und in Anwendung bringen. §.3. Sofern die Allerhöchste Genehmigung dazu ertheilt wird, kann die Gesellschaft auch Zweigbahnen bauen, ingleichen kann dieselbe mit den Unternehmern von Eisenbahnen, die in direkter Verbindung mit der Bahn der Gesellschaft stehen, oder errichtet werden, Verträge wegen der gegenseitigen Benutzung schließen. §.4. Die mit der Bahnanlage in Verbindung stehenden Bauten, zu welchen auch die Brücken zu zählen sind, können erst nach dazu ertheilter besonderer polizeilicher Genehmigung erfolgen. Die Gesellschaft ist verbunden, die hinsichtlich dieser Bauten, insbesondere der Projekte für die Ausmündungen der Bahn bei Berlin und bei Potsdam an übernommenen oder noch zu übernehmenden Verpflichtungen und Bedingungen jederzeit pünktlich zu erfüllen. Zusatzveröffentlichung zum obigen Statut (1838)Die Zahl der Actien beträgt 3500, jede zu 200 Thlr., welche mit 5% jährlich verzinst werden. Der Verein tritt dergestalt zusammen, daß jede Verhaftung der einzelnen Mitglieder unter einander und gegen Dritte weiter, als mit dem Societäts-Vermögen ausgeschlossen bleibt. Die ersten Zeichner der Actien bleiben für die Einzahlung von 40% ihres Nominal-Betrages unbedingt verhaftet. Nach dieser Einzahlung hat die Gesellschaft die Wahl, ob sie bei einer von dem ersten Zeichner vorgenommenen Abtretung seiner Actie an einen Anderen, sich an den Ersteren ferner halten, oder unter Entlassung desselben aus der Verbindlichkeit den Cessionar in Anspruch nehmen will. Über den Nominal-Betrag der Actie hinaus ist kein Actionair zu irgend einer Zahlung verpflichtet. Die Zinsen für das Actien-Kapital werden vom Tag der geleisteten Zahlung ab mit 5% jährlich, jedesmal im Monat März gegen Actien-Inhaber ertheilte Coupons gezahlt. In ähnlicher Art erfolgt die Auszahlung des zur Theilung kommenden reinen Gewinns (Dividende). In der Regel hält die Gesellschaft jährlich im Monat Februar eine General-Versammlung, wozu die Berufung einen Monat vorher durch die Berliner Zeitung erfolgt. Der Besitz von fünf Actien (Besitzer einer geringeren Anzahl haben keinen Zutritt) verleiht bei dieser Versammlung eine Stimme, 10 Actien in den Händen eines Besitzers geben zwei Stimmen u.s.w., jedoch kann ein Actienbesitzer niemals mehr als 10 Stimmen haben. Moralische und nicht vollständig dispositionsfähige Personen, Frauenzimmer und gemeinschaftliche Besitzer einer stimmverleihenden Anzahl von Actien, müssen sich durch stimmberechtigte Actionairs vertreten lassen. Die Wahlen und Beschlüsse der General-Versammlungen finden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Actionaire mit bindender Kraft für die Abwesenden statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (des Vorsitzenden der Repräsentanten oder dessen Stellvertreter). Die obere Leitung der Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft, so wie die Verwaltung des Gesellschafts-Vermögens erfolgt durch die Direction. Diese besteht aus fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern, welche die ersteren in Verhinderungsfällen ersetzen. Die Wahl derselben erfolgt durch die General-Versammlung. Zur Wahlfähigkeit berechtigt der Besitz von mindestens 10 Actien. Die Amtsdauer beträgt in der Regel bei den Directoren 5, bei den Stellvertretern 3 Jahre. Die Direction wählt jährlich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Zur Gültigkeit der nach der Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit nach der Entscheidung des Vorsitzenden zu fassenden Beschlüsse müssen wenigstens 3 Directions-Mitglieder resp. Stellvertreter gegenwärtig sein. Die Direction vertritt die Gesellschaft in allen Verhandlungen mit dritten Personen, insbesondere mit Staats- und Gemeinde-Behörden, sodann bei der Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien, Löschung von Hypotheken und bei Verträgen über die Leistungen von Arbeiten und Anstellung der Beamten der Gesellschaft, so wie endlich auch bei der Beaufsichtigung des Beamten-Personals. In einzelnen Beziehungen ist die Gültigkeit der Directions-Beschlüsse von der Genehmigung der Gesellschafts-Repräsentanten abhängig. Die Repräsentanten und deren fünf Stellvertreter sind Bevollmächtigte der Actionairs, sie werden durch die General-Versammlung erwählt. Die Wahlfähigkeit ist durch den Besitz von fünf Actien bedingt. Jährlich scheiden 2 Repräsentanten und ein Stellvertreter aus. Der von den Repräsentanten aus ihrer Mitte gewählte Vorsitzende, evtl. Stellvertreter desselben, beruft die Repräsentanten-Versammlung. Außer der Genehmigung der Directional-Beschlüsse in den vorgeschriebenen Fällen und der Berufung der General-Versammlungen liegt den Repräsentanten namentlich auch die Prüfung der von der Direction zu legenden Rechnung ob. Die Direktoren und die Repräsentanten üben ihre Ehrenämter unbesoldet aus. In der jährlichen ordentlichen General-Versammlung setzt die Direction die Gesellschaft von dem Resultat der Rechnungslegung in Kenntniß.
Die Entlassung der Beamten erfolgt nach Verschiedenheit ihrer Stellung durch das Directorium oder die Repräsentanten-Versammlung.
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