Tarifbestimmung für den Güterverkehr

Bekanntmachung (26.6.1839)

Potsdamer Bahn .
Vom 1sten Juli d. J. wird ein besonderer Güter-Transport auf der Eisenbahn zwischen hier und Potsdam, im Anschluß der Passagier-Wagenzüge eingerichtet werden, und es treten in dieser Beziehung vorläufig folgende Bestimmungen ein:

1) Verpackte oder emballirte Frachtstücke müssen signirt und mit einem offenen vollständigen Frachtbriefe begleitet, auf dem Bahnhofe eingeliefert werden. - Auf dem Frachtbriefe muß der Name und die Wohnung des Empfängers und des Absenders, so wie die Bestimmung ersichtlich sein, ob das Frachtgeld von dem Absender oder dem Empfänger bezahlt werden soll. - Die Expeditionsstunden zur Annahme und Abholung sind von 7 bis 12 und von 2 bis 6 Uhr sowohl in Berlin als in Potsdam. - Der betreffende Beamte bemerkt auf dem Frachtzettel das Gewicht des Frachtguts und das Frachtgeld.

2) Der Absender erhält über das eingelieferte Frachtgut einen Empfangsschein, für welchen von ihm ein Zettelgeld von 6 pf. entrichtet wird.

3) Die Güter werden mit Dampf- oder Pferdekraft nach Wahl der Gesellschaft, noch an dem Tag der Einlieferung oder spätestens an dem folgenden Tage an ihren Bestimmungsort befördert.

4) Nach der Ankunft des Guts am Bestimmungsorte, wird in den zwei nächsten Tagesstunden der Frachtbrief dem Empfänger zugesandt, wofür derselbe 6 pf. an den Ueberbringer zu entrichten hat.

5) Das Frachtgut muß am Bestimmungsort vom Bahnhofe in den oben angeführten Stunden abgeholt werden, und zwar spätestens am anderen Tage, nach Empfang des Frachtbriefs. Im Unterlassungsfall wird das Frachtgut auf Kosten und Gefahr des Absenders zurückbefördert, und wenn seiner Seits die Zurücknahme nicht innerhalb 24 Stunden bewirkt wird, verfährt die Gesellschaft weiter gerichtlich.

6) Bei der Abholung des Frachtguts wird der Frachtbrief vorgezeigt, und das etwa noch zu entrichtende Frachtgeld bezahlt, worüber der Beamte auf dem Frachtbrief quittirt.

7) Baares Geld und andere dem Postzwange unterworfene Gegenstände dürfen auf der Eisenbahn nicht versendet werden. Unzulässig ist ferner der Transport von Schießpulver und anderen feuergefährlichen Gegenständen. Dasselbe gilt von Sachen, deren Beförderung mit den gewöhnlichen Wagenzügen nicht ohne Belästigung der Passagiere möglich ist. Gegenstände, welche, wenn sie mit anderen Frachtstücken zusammen geladen würden, diesen nachtheilig sein können, werden nur dann angenommen, wenn der Absender dafür besondere Last-Wagen dingt. - Ganz zurückzuweisen sind solche Frachtgüter, zu deren Verladung die Eisenbahn-Lastwagen nach ihrer Größe oder Tragfähigkeit sich nicht eignen.

8) An Frachtgeld wird für jeden Viertheil-Centner, wobei die überschießende Pfundzahl zu einem vollen Viertheil-Centner gerechnet wird, 1 sgr. entrichtet. Bei Gegenständen, die mehr Raum einnehmen als ins Gewicht fallen, wird für den Cubikfuß 6 pf. gezahlt, und der Theil von einem Cubikfuß zu einem vollen Cubikfuß gerechnet. Beträgt jedoch das Frachtgeld dafür nach obigem Gewichts-Satze mehr, so erfolgt die Bezahlung nach dem Gewichte.

Berlin, den 26ten Juni 1839.
Die Direktion der Berlin-Potsdamer Eisenbahn-Gesellschaft.


Siehe auch:
Eisenbahnstadt Berlin
Berlin - Potsdamer Eisenbahn
Lieferbare Titel:
mit dem Stichwort Eisenbahn in Berlin
mit dem Stichwort Eisenbahn
mit dem Stichwort Berlin
mit dem Stichwort Technikgeschichte

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