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Auf höhere Anordnung werden hierdurch folgende, für die
Benutzung der Eisenbahn zwischen Potsdam und Zehlendorf maßgebende Bestimmungen zur
öffentlichen Kenntniß gebracht:
- Die Eisenbahn ist für jetzt ausschließlich der Personen-Beförderung geöffnet.
Gepäck dürfen die Passagiere nur in soweit mitnehmen, als sie solches ohne
Unbequemlichkeit für das übrige Publikum an sich behalten können.
- Der Eingang zu den Wagen ist dem Publikum bis 10 Minuten vor der zum Abgange bestimmten
Stunde geschlossen. Um diese Zeit wird der Verschluß geöffnet, und dies durch einmaliges
Läuten einer Glocke angedeutet. Es treten hierauf die mit einem Billet zur nächsten
Fahrt versehenen Personen ein, und nehmen nach Anweisung der die Aufsicht führenden
Wagenmeister und Wärter, ihre Plätze in den Wagen ein.
Nach 5 Minuten, also 5 Minuten vor dem Abgange, wird zum zweiten Male geläutet, um die
etwa noch zurückgebliebenen Passagiere auf die Abfahrt aufmerksam zu machen.
- Mit dem Schlage der zur Abfahrt bestimmten Stunde, wird zum dritten Male geläutet, und
zugleich der zu den Wagen führende Eingang wieder geschlossen. Es wird alsdann Niemand
weiter zum Mitfahren zugelassen. Die Wagenmeister und Wärter schließen die Thüren der
Wagen, und nehmen ihre Plätze auf denselben ein. Der Wagenmeister giebt dem, den
Dampf-Wagen führenden Maschinisten ein Zeichen, und der Zug setzt sich in Bewegung.
- Bei der Ankunft am Bestimmungs-Orte öffnen die Wagenmeister und Wärter die Wagen. Die
Passagiere steigen aus, und begeben sich unverzüglich aus dem für die Wagen bestimmten
Orte, welcher sogleich wieder verschlossen wird.
- Der Betrieb der Eisenbahn-Beförderung wird nach der Uhr der Garnisonskirche zu Potsdam
geleitet.
- Die Passagiere sollen sich nicht aus den Wagen hinauslegen, auch dieselben zum Ein- und
Aussteigen nicht selbst öffnen, sondern dies den Wagenmeistern und Wärtern überlassen.
- Kranke Personen und saugende Kinder, können zur Mitreise nicht zugelassen werden.
- Die Passagiere dürfen Hunde und andere Thiere nicht mit sich führen.
- Das Tabackrauchen ist nur in der letzten Wagenklasse gestattet.
- Solche Passagiere, welche die für die Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen
Vorschriften nicht beachten, oder sich unanständig betragen oder trunken sind, werden von
der Mitreise zurückgewiesen; sie haben sich hierbei den Anordnungen der uniformirten
Aufsichts-Beamten unbedingt zu unterwerfen. - Das schon gezahlte Personengeld kann in
diesem Falle nicht zurückgefordert werden, sondern ist verfallen.
Berlin, den 18ten September 1838.
Direktion der Berlin-Potsdamer Eisenbahn-Gesellschaft.
- Siehe auch:
Eisenbahnstadt Berlin
Berlin
- Potsdamer Eisenbahn
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