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Die Eisenbahn von Berlin nach Potsdam wird in ihrer ganzen
Ausdehnung zur Benutzung des Publikums am 30. d.M. eröffnet. Die unterzeichneten
Behörden empfehlen hierdurch einem Jeden im Allgemeinen die größte Vorsicht bei dem
Verkehr in der Nähe der Bahn und auf den Uebergängen derselben.
Nachstehende spezielle Anordnungen sind besonders zu beachten:
- Es ist dem Publikum verboten, auf dem Planum, den Böschungen, Dämmen und Gräben der
Bahn zu gehen, zu reiten und zu fahren.
- Die zur Befriedigung der Bahn und zur Sicherung der Uebergänge dienenden
Verschluß-Anlagen dürfen nicht bestiegen werden, auch darf Niemand an solche andrängen.
- Das eigenmächtige Eröffnen der Barrieren, das Anhalten mit Fuhrwerk und Vieh auf den
Uebergangspunkten und deren Appareillen ist zu keiner Zeit erlaubt.
- Das Publikum hat auf den Bahnhöfen, auf der Bahn und neben derselben, insbesondere auch
bei dem Passiren der Uebergänge, den Anordnungen der uniformirten Aufsichtsbeamten der
Eisenbahngesellschaft, und der zur Erhaltung der Ordnung mitwirkenden Polizeibeamten und
Gendarmen unweigerlich Folge zu leisten.
- Ueber das Verhalten der Fahrgäste im Empfangshause, bei dem Einsteigen in die Wagen zur
Fahrt, während derselben, und bei dem Aussteigen, ist das Erforderliche von der
Gesellschaft durch besondere Anschläge auf dem Bahnhofe und in den Empfangszimmern
bekannt gemacht.
- Die dem Staate obliegende polizeiliche Aufsicht ist auf der Bahnstrecke von Berlin bis
zum Ende der Zehlendorfer Feldmark, dem unterzeichneten Polizei-Präsidio, von dem Ende
der Zehlendorfer Feldmark ab, bis nach Potsdam dem Königl. Polizei-Direktorio zu Potsdam
übertragen.
Jede, vorseitigen Bestimmungen zuwiderlaufende Handlung hat nachdrückliche Ahndung zur
Folge.
Berlin und Potsdam, den 27. Oktober 1838.
Königl. Regierung und Königl. Polizei-Präsidium.
Böttger. Gerlach.
- Siehe auch:
Eisenbahnstadt Berlin
Berlin
- Potsdamer Eisenbahn
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