Verordnungen und Bekanntmachungen, welche den Regierungsbezirk Potsdam ausschließlich betreffen.

Potsdamer Bahn .

Potsdam, den 18. September 1838.

Die bevorstehende Eröffnung eines Theils der Berlin-Potsdamer Eisenbahn erfordert zur Verhütung von Unglücksfällen sicherheitspolizeiliche Maaßregeln. Indem daher dem Publikum im Allgemeinen die größte Vorsicht bei dem Verkehre in der Nähe der Bahn und auf den Uebergängen empfohlen wird, sind zugleich folgende spezielle Anordnungen getroffen:

  1. Es ist dem Publikum das Betreten des Planums außerhalb der Uebergänge, ferner der Böschungen, Dämme und Gräben der Bahn untersagt.
  2. Das Reiten und Fahren auf dem Planum oder dessen Zubehör außerhalb der Uebergänge, ferner das Besteigen der zur Einfriedigung der Bahn und Sicherung der Uebergänge dienenden Verschluß-Anlagen wird verboten.
  3. Das eigenmächtige Oeffnen der Barrieren, das Anhalten mit Fuhrwerk und Vieh auf den Uebergangspunkten und deren Appareillen ist zu keiner Zeit gestattet.
  4. Das Publikum hat bei dem Verkehre auf den Bahnhöfen und auf der Bahn, insbesondere auch beim Passiren der Uebergänge, den Anordnungen der uniformierten Aufsichtsbeamten der Eisenbahn-Gesellschaft überall Folge zu leisten.

Die Aufsichtsbeamten der Gesellschaft werden in der Kontrolirung der Befolgung dieser Anordnungen durch die Königliche Gendarmerie und die Polizeibeamten unterstützt werden, und würde jede, den obigen Bestimmungen zuwider laufende Handlung nachdrückliche Ahndung zur Folge haben.

Die dem Staate obliegende polizeiliche Aufsicht ist übrigens für die ganze zunächst zu eröffnende Bahnstrecke von Potsdam bis Zehlendorf, zufolge höherer Anordnung, dem Königl. Polizei-Direktorium zu Potsdam übertragen worden.

Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Siehe auch:
Eisenbahnstadt Berlin
Berlin - Potsdamer Eisenbahn
Lieferbare Titel:
mit dem Stichwort Eisenbahn in Berlin
mit dem Stichwort Eisenbahn
mit dem Stichwort Berlin
mit dem Stichwort Technikgeschichte
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