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Verordnungen und Bekanntmachungen, welche den Regierungsbezirk Potsdam ausschließlich betreffen. |
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| Potsdamer Bahn | . | |||
Potsdam, den 18. September 1838. Die bevorstehende Eröffnung eines Theils der Berlin-Potsdamer Eisenbahn erfordert zur Verhütung von Unglücksfällen sicherheitspolizeiliche Maaßregeln. Indem daher dem Publikum im Allgemeinen die größte Vorsicht bei dem Verkehre in der Nähe der Bahn und auf den Uebergängen empfohlen wird, sind zugleich folgende spezielle Anordnungen getroffen:
Die Aufsichtsbeamten der Gesellschaft werden in der Kontrolirung der Befolgung dieser Anordnungen durch die Königliche Gendarmerie und die Polizeibeamten unterstützt werden, und würde jede, den obigen Bestimmungen zuwider laufende Handlung nachdrückliche Ahndung zur Folge haben. Die dem Staate obliegende polizeiliche Aufsicht ist übrigens für die ganze zunächst zu eröffnende Bahnstrecke von Potsdam bis Zehlendorf, zufolge höherer Anordnung, dem Königl. Polizei-Direktorium zu Potsdam übertragen worden. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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