.jpg) |
|
Die Bedingungen zur Aufnahme von Gütern zum
Transport auf der Eisenbahn sind folgende:
- Beifügung eines Frachtbriefes, enthaltend: Ort und Datum der Aufgabe; Bezeichnung und
Anzahl der Kolli; dann Marken, Nummer, Bruttogewicht und Inhalt; Name und Wohnort des
Absenders; Name und Wohnort des Empfängers. Gedruckte Formulare zu solchen Frachtbriefen
sind in der Güter-Expedition jeder Station und in den untengedachten Anmeldelokalen à 3
Pf. für 1 Stück (10 Stück für 1 Sgr.) zu haben. Wird auch die Ausfüllung des
Formulars verlangt, so ist dafür (inkl. des Formulars) 1 Sgr. pro Stück zu zahlen. -
Frachtgut mit andern als solchen Frachtbriefen wird nur dann zur Beförderung angenommen,
wenn diese ausdrücklich die Bemerkung enthalten: mit Anerkennung der Bestimmungen des
Güter-Reglements der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn-Gesellschaft.
- Die Beifügung einer besonderen Deklaration für solche Gegenstände, welche bei
Einführung in die Städte Wittenberg und Berlin gesetzlich der Schlacht- und Mahlsteuer
unterliegen.
- Die Beifügung eines gehörig abgestempelten Begleitscheines oder Frachtbriefes bei
solchen Gegenständen, welche nach § 93 der Zollordnung vom 23. Januar 1838 der
Transport-Kontrolle im Innern unterliegen.
- Eine solide Verpackung und Emballage aller Kolli.
- Ausgeschlossen von der Beförderung auf der Eisenbahn sind:
a. alle postzwangspflichtige Gegenstände, mithin einzelne Kolli unter 40 Pfund,
baare Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Dokumente und Prätiosen.
b. alle leicht feuerfangende oder durch Reibung entzündbare Gegenstände.
Wer dennoch unter falscher Deklaration solche Gegenstände zur Beförderung bringen
sollte, wird im Falle eines dadurch veranlaßten Brandes für jeden desfallsigen Schaden
in Anspruch genommen.
- Bäume, Sträucher und andere Gegenstände, welche die Königl. Fahrposten nicht
annehmen, oder solche von mehr als 12 Fuß Länge, werden in der Regel auf der Eisenbahn
nicht befördert, sondern es bedarf dieserhalb besonderer Uebereinkunft.
- Schwefelsäure, Scheidewasser und andere derartige Gegenstände können auf der
Eisenbahn nur dann befördert werden, wenn das zu versendende Quantum eine ganze
Wagenladung von mindestens 40 Ztr. beträgt. Die Gesellschaft übernimmt jedoch für
solche Sendungen keine Verbindlichkeit irgend einer Art.
- Gegenstände, welche schneller Verderbniß unterliegen, können nur frankirt zur
Beförderung angenommen werden.
- Bei Berechnung der Frachtgelder werden Frachtposten, die weniger als 1 Ztr. wiegen, für
einen vollen Ztr. gerechnet. Gewichtstheile unter 14 Pfund gar nicht, von 14 Pfund
aufwärts aber für ¼ Ztr.
- Bei Berechnung und Erhebung der Frachtbeträge wird der über 6 Pf. ausfallende Betrag
für 1 Sgr. voll, dagegen der unter 6 Pf. gar nicht gerechnet.
- Möbeln und andere Gegenstände, welche bei geringem Gewichte bedeutenden Raum
einnehmen, können nur zu dem doppelten Satze der Güter resp. Eilfracht befördert
werden. Auf Verlangen werden jedoch für solche Artikel auch ganze, von den Absendern
reglementsmäßig zu beladende Wagen gestellt, gegen Vergütung von 1 Thlr. pro Meile und
1½ Thlr. für Auf- und Abladen, womit auch die An- oder Abfuhr zum oder nach dem Berliner
Bahnhofe schon mit vergütet ist.
- Der Transport von Produkten kann auf Verlangen des Absenders in ganzen Wagenladungen
erfolgen, gegen Vergütung von 1 Thlr. pro Meile und 1½ Thlr. für Auf- und Abladen. Der
Wagen darf aber mit nicht mehr als 72 Ztr. belastet werden.
Auf der Magdeburg-Leipziger Bahn gehen solche Wagenladungen nur dann zu gleichem
Frachtsatze über, wenn die Ladung von Berlin, Jüterbogk, Wittenberg oder Dessau bis
Magdeburg, Halle oder Leipzig geht und aus reinen Produkten besteht.
Zum Transporte von Gegenständen, welche als Eilgut mit den Personenzügen befördert
werden sollen, übernimmt die Gesellschaft keine unbeschränkte Verbindlichkeit, sondern
bei starkem Andrange nur so weit, als die disponiblen Betriebsmittel es irgend gestatten.
Wenn Güter mit den Personenzügen befördert werden sollen, so muß dies auf der
Adresse des Frachtbriefes durch den Vermerk »Eilgut« mit
rother Tinte in die Augen fallend bezeichnet werden.
Wer Güter länger als 24 Stunden auf den Bahnhöfen liegen läßt, bezahlt 6 Pf.
Lagerzins pro Ztr. und Tag und verliert außerdem alle Ansprüche an die Gesellschaft für
etwaige Beschädigung oder Diebstahl.
- Siehe auch:
Eisenbahnstadt Berlin
Berlin
- Anhalter Eisenbahn
|